Während für die versuchte vorsätzliche Tötung von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, besteht bei der Drohung neben der Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer Geldstrafe. Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5). Die Vorinstanz hat für die Drohungen eine Geldstrafe verhängt. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot kommt somit eine Freiheitsstrafe nicht mehr in Frage.