14. Strafart, Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte ist insgesamt für folgende Schuldsprüche zu bestrafen: - versuchte vorsätzliche Tötung, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB); - Drohung, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB) Während für die versuchte vorsätzliche Tötung von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, besteht bei der Drohung neben der Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer Geldstrafe.