Drohungen gegen Leib und Leben sind durchaus geeignet, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Es liegen damit schwere Drohungen im Sinne des Tatbestands vor und der Beschuldigte erfüllt den objektiven Tatbestand mehrfach. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass die Drohungen die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzen würden, was er auch wollte, zumal er diese u.a. mit der Intention ausstiess, der Privatklägerin seine Wertvorstellungen einer Ehe aufzuzwingen. Der subjektive Tatbestand von Art.