Die Privatklägerin nahm diese Drohung ernst und befürchtete – angesichts des Tötungsversuchs vom 8./9. November 2022 sodann auch zurecht –, die Verwirklichung der angedrohten Übel. Sie wurde durch die mehrfachen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt, was angesichts der schwerwiegenden verbalen Drohungen und auch vor dem Hintergrund der zahlreichen polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt nachvollziehbar ist. Drohungen gegen Leib und Leben sind durchaus geeignet, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen.