Er drohte der Privatklägerin somit mehrfach mit strafbaren Handlungen gegen ihre körperliche und geistige Integrität und stellte ihr schwere Nachteile für Leib und Leben sowie hinsichtlich ihres Sicherheitsgefühls in Aussicht. Die Privatklägerin nahm diese Drohung ernst und befürchtete – angesichts des Tötungsversuchs vom 8./9. November 2022 sodann auch zurecht –, die Verwirklichung der angedrohten Übel.