33 (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 26 zu Art. 180). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 18 zu Art. 180). Bei der Beurteilung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen.