Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt damit auch das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen. Die Grenze des Erlaubten wird überschritten, wenn der Bedrohte in seinem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen wirksamen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 5 f. zu Art. 180). Die Drohung mit einer strafbaren Handlung beinhaltet oft einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person.