23 Abs. 1 StGB vorliegend keine Anwendung. Bezeichnend für eine fehlende tätige Reue ist zudem auch der Umstand, dass der Beschuldigte der Privatklägerin direkt nach den Gewalttaten gegen sie vorwarf, sie habe sein Leben ruiniert, sie solle ihr Gesicht anschauen und sehen, was sie gemacht habe (pag. 191 Z. 155 f.; 509 Z. 2). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht angerufen. Der Beschuldigte ist folglich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen in der Nacht vom 8./9. November 2022 im ehelichen Domizil an der .