Für die Annahme des direkten Vorsatzes spricht weiter, dass der Beschuldigte nicht von selbst von der Privatklägerin abliess. Vielmehr tat er dies erst, als sie ihn mit vorgespielter Unterwürfigkeit überlistete. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand mit direktem Vorsatz erfüllt und seine Tatentschlossenheit klar manifestiert. In Bezug auf die Umsetzung seines Willens ist erstellt, dass der Beschuldigte den point of no return mit seinen Handlungen deutlich überschritten hat. Bereits ein Schlag mit dem Hula-Hoop-Ringsegment in den Gesichtsbereich der Privatklägerin hätte ausgereicht, um ihren Tod herbeizuführen.