Dass er diese Äusserungen nicht ernst gemeint haben soll, schliesst die Kammer angesichts der Vielzahl und der Heftigkeit der Einwirkungen auf die Privatklägerin aus. Auch sie selbst war überzeugt, dass er sie umbringen wolle («Ich hatte das Gefühl, dass er mich umbringt.» [pag. 193 Z. 258] «Er hätte mich mit Sicherheit bzw. zu 100% weiter geschlagen, bis ich gestorben wäre» [pag. 949 Z. 39 f.]. Dies dachte sie auch noch während der Autofahrt ins Spital, als sie damit rechnete, dass er sie stattdessen in den Wald bringt und «tot macht» (pag. 191 Z. 162 f.). Für die Annahme des direkten Vorsatzes spricht weiter, dass der Beschuldigte nicht von selbst von der Privatklägerin abliess.