Der Beschuldigte hat den Tod der Privatklägerin nach Ansicht der Kammer nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern geradezu beabsichtigt. Er wollte die Privatklägerin töten, was er ihr gegenüber ja auch ausdrücklich verbalisierte: Es ist erstellt, dass er die massiven Einwirkungen auf die Privatklägerin mit schwerwiegenden Todesdrohungen begleitete. Er gab damit seine innere Absicht, den Tod der Privatklägerin herbeiführen zu wollen, unmissverständlich kund. Dass er diese Äusserungen nicht ernst gemeint haben soll, schliesst die Kammer angesichts der Vielzahl und der Heftigkeit der Einwirkungen auf die Privatklägerin aus.