Im Weiteren ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch das Risiko der Tatbestandsverwirklichung durch das Würgen der Privatklägerin bewusst gewesen sein muss, schliesslich ist bekannt, dass Sauerstoffmangel im Gehirn relativ rasch zu irreversible Schädigungen führen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt dieser Kausalverlauf ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus (vgl. BGer 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1), von dem man vorliegend aufgrund der Aussagen der Privatklägerin jedoch ausgehen darf. Der Beschuldigte hat den Tod der Privatklägerin nach Ansicht der Kammer nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern geradezu beabsichtigt.