Dies ergibt sich bereits durch das Ausmass der entstandenen Gesichtsverletzung (8 cm lange Hautdurchtrennung zwischen Augenbrauen und Mund, teilweise gerissen, mit vom Gesichtsknochen abhebbarem Hautlappen), was von äusserst aggressiver Energie zeugt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch das Risiko der Tatbestandsverwirklichung durch das Würgen der Privatklägerin bewusst gewesen sein muss, schliesslich ist bekannt, dass Sauerstoffmangel im Gehirn relativ rasch zu irreversible Schädigungen führen kann.