Dass die Privatklägerin ihre Hände zumindest zeitweise vor ihr Gesicht hielt, um sich im Rahmen der ihr noch verbleibenden Möglichkeiten (ansonsten wurde sie durch die Position des Beschuldigten auf ihrem Rücken und das Haarereissen von hinten mehr oder weniger vollständig fixiert) vor der Einwirkung des Beschuldigten zu schützen, kann nicht ernsthaft als nachhaltiger Schutz verstanden werden. Dies ergibt sich bereits durch das Ausmass der entstandenen Gesichtsverletzung (8 cm lange Hautdurchtrennung zwischen Augenbrauen und Mund, teilweise gerissen, mit vom Gesichtsknochen abhebbarem Hautlappen), was von äusserst aggressiver Energie zeugt.