Die Verteidigung argumentierte, das Gesicht der Privatklägerin sei beim Vorfall nicht ungeschützt gewesen. Dass die Privatklägerin ihre Hände zumindest zeitweise vor ihr Gesicht hielt, um sich im Rahmen der ihr noch verbleibenden Möglichkeiten (ansonsten wurde sie durch die Position des Beschuldigten auf ihrem Rücken und das Haarereissen von hinten mehr oder weniger vollständig fixiert) vor der Einwirkung des Beschuldigten zu schützen, kann nicht ernsthaft als nachhaltiger Schutz verstanden werden.