31 sichts der Art und Weise der Tatausführung (unkontrollierte und massive Gewalteinwirkung in das Gesicht der Privatklägerin) sowie der übrigen Umstände (dunkler Raum, dynamisches Geschehen und unvorhersehbares Abwehrverhalten der Privatklägerin) ohne Weiteres das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst gewesen sein. Dass der Tod der Privatklägerin dabei nicht eintrat, ist rein dem Zufall und nicht dem Willensentschluss des Beschuldigten zu verdanken. Die Verteidigung argumentierte, das Gesicht der Privatklägerin sei beim Vorfall nicht ungeschützt gewesen.