Die Vorinstanz ging von einer eventualvorsätzlich versuchten Tötung aus. Sie führte zunächst zutreffend die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach mehrfache hochgradig gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. ins ungeschützte Gesicht eines Opfers angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet seien, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod herbeizuführen (BGer 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.3.3).