953 Z. 17-25) – resultierte die Gewalteinwirkung des Beschuldigten in einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Der Taterfolg der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, d.h. der Tod der Privatklägerin, ist hingegen nicht eingetreten, weshalb im nachfolgenden der Versuch zu prüfen ist. Die Vorinstanz ging von einer eventualvorsätzlich versuchten Tötung aus.