155). Der Sachverständige ergänzte anlässlich der Hauptverhandlung ausserdem, dass sich das kantige Ende des Ringsegments bei derartigem Drauflosschlagen gegen den Kopf ebenso gut in ein Auge oder durch die dünnen Schläfenknochen gar ins Gehirn der Privatklägerin hätte bohren können, was ebenfalls lebensgefährlich gewesen wäre. Aufgrund des entstellten Gesichts – noch immer zeugt eine gut sichtbare und prägnante Narbe mitten im Gesicht der Privatklägerin vom Vorfall (pag. 222 und pag. 953 Z. 17-25) – resultierte die Gewalteinwirkung des Beschuldigten in einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.