Dies alles begleitete er mit den Worten, sie dürfe nicht mehr weiterleben, sie müsse nicht mehr schreien, da es der letzte Tag ihres Lebens sei, sie müsse heute einfach sterben und nicht mehr leben und er werde sie umbringen. Im Ergebnis verursachte der Beschuldigte bei der Privatklägerin im Wesentlichen eine ca. 8 cm lange bogenförmig verlaufende Hautdurchtrennung mit abhebbarem Hautlappen im Bereich der mittigen unteren Stirnregion übergehend auf die Nase, Hautdurchtrennungen in Umgebung der Nase bzw. der Oberlippe, Hautdurchtrennungen am rechten Mittelfinger sowie Hautabschürfungen und Hautein- sowie unterblutungen an Gesicht,