22 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim vollendeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtselemente umfassen muss (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, [nachfolgend zit. BSK StGB-AUTOR] N 2 zu Art. 22). In objektiver Hinsicht muss der Täter zum Beginn der Tatausführung geschritten sein.