), sondern es erscheint auch vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen zu den früheren polizeilichen Vorfällen und den Aussagen des Sohnes als nachvollziehbar und logisch. Insgesamt erachtet die Kammer den Tathergang, wie von der Privatklägerin geltend gemacht und von der Staatsanwaltschaft angeklagt als erstellt. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass die hier angeklagten, geprüften und erstellten Drohungen im Zeitraum vor dem eigentlichen Tötungsdelikt in den frühen Morgenstunden vom 9. November 2022 stattfanden und somit zusätzlich zu den dort ebenfalls noch ausgesprochenen Todesdrohungen hinzutreten.