Die Kammer erachtet die Drohungen des Beschuldigten folglich als erstellt. Ebenfalls gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erwiesen, dass diese die Drohungen jeweils erst genommen hat und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Dies gab sie nicht nur mehrfach und konstant zu Protokoll (pag. 212 Z. 1264 ff., Z. 1268 ff.; 212 Z. 1291 ff.; 510 Z. 15 ff.; 950 Z. 20 ff. und 33 ff.), sondern es erscheint auch vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen zu den früheren polizeilichen Vorfällen und den Aussagen des Sohnes als nachvollziehbar und logisch.