966 Z. 8 ff.). Nach Ansicht der Kammer erscheint es von vornherein realitätsfremd, dass die Privatklägerin den Beschuldigten dazu aufgefordert haben soll, sie zu schlagen, wenn er ihr gegenüber ausschliesslich erwähnt hätte, dass sie auf ihre Gesundheit achten soll. Überdies bezieht sich die Erklärung des Beschuldigten nur auf einen einzigen Vorfall, wohingegen er für die übrigen durch die Privatklägerin erwähnten Drohungsvorfälle keinerlei Angaben macht. Die Darstellung des Beschuldigten muss als Schutzbehauptung eingestuft werden. Demgegenüber stehen die stringenten Aussagen der Privatklägerin.