211 Z. 1248 ff.], dafür zu sorgen, dass sie nie mehr ein ruhiges Leben haben werde und sie ihre Gesundheit nie wieder zurückbekommen werde [pag. 193 Z. 281 ff.; 194 Z. 297 ff.; 212 Z. 1276 ff.]), dies verknüpft mit den damaligen sachverhaltlichen Umständen. Der Beschuldigte beschränkte sich demgegenüber auf das pauschale Bestreiten der Vorwürfe (pag. 183 Z. 416 ff.; 184 Z. 424 ff.; 503 Z. 1 ff.; 966 Z. 8 ff. und Z. 15 ff.) sowie auf den unbehelflichen Erklärungsversuch der angeblichen Sorge in Bezug auf eine Motorradfahrt (pag. 184 Z. 416 ff. und pag. 503 Z. 2 ff.). Dieser Eindruck bestätigte sich auch in oberer Instanz. Die Pri-