9.4 Würdigung der Kammer Den vorinstanzlichen Ausführungen kann sich die Kammer in allen Punkten anschliessen. Die Privatklägerin hat insgesamt glaubhaft ausgesagt. Diesbezüglich wird auf die Würdigung ihrer Aussagen im Zusammenhang mit dem Tötungsvorwurf verwiesen. In ihren Einvernahmen erzählte die Privatklägerin authentisch von verschiedenen Situationen ihrer Ehe, in welchen es bereits vor dem Tötungsversuch zu den angeklagten Drohungen gekommen sein soll, unter Nennung von konkreten Äusserungen und den angedrohten Nachteilen (namentlich, sie zu töten [pag. 193 Z. 276 ff.; 211 Z. 1248 ff.