690 f.). Die Vorinstanz gelangte schliesslich zu folgendem Beweisergebnis und erstelltem Sachverhalt (S. 13. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 686): Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber mehrmals Drohungen geäussert hat, namentlich: - sie zu töten/zu ermorden/umzubringen; - er werde dafür sorgen, dass sie nie mehr ein ruhiges Leben haben werde; - er etwas machen werde, so dass sie nie wieder ihre Gesundheit zurückbekommen werde; und dies von der Privatklägerin ernst genommen wurde und sie Angst gehabt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.3 ist damit erstellt.