Die Vorinstanz hielt würdigend fest, seine Aussagen würden konstruiert und nicht glaubhaft wirken, zumal er in Bezug auf die von der Privatklägerin geäusserten weiteren Drohungen dann angegeben habe, er habe zu 100 % nie gesagt, dass er sie umbringen werde. Diverse Vorakten würden zudem die konfliktreiche Vorgeschichte der Parteien zeigen und vom Beschuldigten ein aggressives Bild zeichnen, was sich auch in den Aussagen des Sohnes widerspiegle. Die Vorinstanz stellte im Ergebnis auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin ab (zum Ganzen S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 690 f.).