Er versuche damit offensichtlich, sich in einem guten resp. die Privatklägerin in einem schlechten Licht darzustellen. So habe er anlässlich der Hauptverhandlung weiter ausgeführt, die Privatklägerin sei daraufhin sehr sauer geworden und habe ihm gesagt, er solle sie ohrfeigen. Die Vorinstanz hielt würdigend fest, seine Aussagen würden konstruiert und nicht glaubhaft wirken, zumal er in Bezug auf die von der Privatklägerin geäusserten weiteren Drohungen dann angegeben habe, er habe zu 100 % nie gesagt, dass er sie umbringen werde.