26 der Privatklägerin ohne Weiteres in einen Geschehensablauf einordnen. Die Aussagen würden erlebt, wirklichkeitsnah und schlüssig wirken. Der Beschuldigte habe den Vorfall hingegen bestritten. Er habe auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin ausgeführt, er habe sie nie bedroht. Er habe sich vielmehr Sorgen gemacht, weil sie Motorradfahren gegangen sei, was gefährlich sei. Er habe in diesem Zusammenhang gesagt, sie solle ihre Gesundheit nicht gefährden. Er versuche damit offensichtlich, sich in einem guten resp.