Egal wohin sie gehen würde, er würde sie finden. Sollte sie in den Himmel gehen, würde er sie an ihren Beinen ziehen, würde sie am Boden bleiben, würde er ihr an den Haaren ziehen. Er werde sie nie in Ruhe leben lassen. Es sei auffallend, dass die Privatklägerin die einzelnen Gesprächsinhalte und Äusserungen des Beschuldigten konkret habe schildern können und sich nicht mit pauschalen Aussagen begnügt habe. Sie habe auch ihre Gefühle beschreiben können.