Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 9.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zu folgendem Schluss (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 690 f.): Anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2022 habe die Privatklägerin ausgeführt, der Beschuldigte habe sie im Oktober um Mitternacht bedroht. Dabei habe er gesagt, sie solle ihre Gesundheit nicht gefährden. Das sei aber nicht das erste Mal gewesen, dass er so etwas gesagt habe. Sie habe mit ihrer Tochter im Wohnzimmer gelegen und Angst gehabt.