178 Z. 217 ff.). Diese Angaben zeigen exemplarisch auf, wie der Beschuldigte im Verlaufe der Ermittlungen immer wieder versuchte, seine Aussagen an das jeweilige Ermittlungsergebnis anzupassen. Angesichts seiner neusten Zugeständnisse sind auch diese Einwände jedenfalls definitiv und abschliessend als Schutzbehauptung entlarvt. Auch auf diesen Vorfall im Spital kann als weiteres Indiz für seine bewusste und aktive Täterschaft abgestützt werden. 8.6 Beweisergebnis der Kammer