Die Privatklägerin bestach ausserdem als Mutter mit sehr grossem Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Kindern. Mit einer solchen Selbstverstümmelung hätte sie ihre Kinder zumindest während des Spitalaufenthalts vernachlässigen resp. dem Beschuldigten komplett ausliefern müssen, was erwiesenermassen nicht in ihrem Sinn war (pag.