Hinzu kommt, dass ein Rachefeldzug gegen den Beschuldigten – hätte die Privatklägerin denn tatsächlich einen solchen angestrebt – wesentlich einfacher und vor allem komplett gewaltfrei ohne eigene körperliche Nachteile hätte inszeniert werden können. Naheliegender wäre z.B. gewesen, behauptete Gewalt des Beschuldigten gegen die Kinder zu instrumentalisieren, einen aktuellen, konkreten Vergewaltigungsvorwurf zu konstruieren oder Ähnliches. Die Privatklägerin bestach ausserdem als Mutter mit sehr grossem Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Kindern.