24 mit Blutspuren oder Blutspritzern in der Wohnung zu finden. Es ist geradezu lebensfremd, dass die Verletzungen an einem anderen Ort ohne sichtbare Blutspuren hätten entstehen sollen, während es beim Bett dann einerseits zur grossen Blutlache und an der Wand daneben zu den erwähnten Spritzern kam. Dass die Privatklägerin sich hätte selber verletzen sollen, kann ebenfalls klar ausgeschlossen werden. Es ist geradezu undenkbar, dass sie sich als Mutter zweier Kinder derart schrecklich selbst zugerichtet hätte, nur um ihren Mann «loszuwerden».