Das von ihm damals geltende gemachte, nur sehr kurze Verlassen des Schlafzimmers vor seiner Rückkehr von der Toilette und dem Auffinden der Privatklägerin in ihrem eigenen Blut ist nicht zu vereinbaren mit einem spurlosen, unhörbaren Eindringen und wieder Verschwinden eines Dritten bei einer derart gewaltsamen körperlichen Einwirkung und mit schlafenden Kindern im Nebenzimmer. Der Beschuldigte machte ursprünglich in einer anderen Version noch geltend, die Verletzungen könnten von der ausgehängten Türe stammen, welche an die Wand gelehnt gewesen und auf die Privatklägerin gefallen sei. Diese Version weist aber keinerlei Bezug zur objektiven Beweislage auf. Selbst wenn eine solche Türe in