Sie wäre aber auch bereits vorher nicht ernsthaft in Frage gekommen, stand sie doch im offensichtlichen Konflikt mit seinen eigenen Angaben. Das von ihm damals geltende gemachte, nur sehr kurze Verlassen des Schlafzimmers vor seiner Rückkehr von der Toilette und dem Auffinden der Privatklägerin in ihrem eigenen Blut ist nicht zu vereinbaren mit einem spurlosen, unhörbaren Eindringen und wieder Verschwinden eines Dritten bei einer derart gewaltsamen körperlichen Einwirkung und mit schlafenden Kindern im Nebenzimmer.