]), hätte insbesondere durch den Einsatz des Tatwerkzeugs geradesogut zu noch schlimmeren Verletzungen führen können. So ist denkbar, dass er durch das seitliche Zustechen des Segments von hinten/oben gegen das Gesicht auch eines ihrer Augen oder Ohren hätte treffen und ihr so das Augenlicht bzw. die Hörfähigkeit nehmen oder das Segment gar in ihre Schläfe durch den dort nur millimeterdünnen Schädelknochen hätte bohren und damit massive Gehirnverletzungen hätte hervorrufen können. Die Privatklägerin selber gab zu Protokoll, sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie umbringe (pag. 193 Z. 258).