Die Privatklägerin erlitt zudem offenbar einen Nasenbeinbruch (pag. 151). Die heftige und unkontrollierte Art und Weise, mit welcher der Beschuldigte auf Gesicht und Kopfbereich der Privatklägerin eingewirkt haben muss (nach Angaben der Privatklägerin hat er sie auch gewürgt [pag. 392 f.], gegen den Kopf geboxt [pag. 200 Z. 657 ff.] und getreten [pag. 196 Z. 422; pag. 200 Z. 663 ff.]), hätte insbesondere durch den Einsatz des Tatwerkzeugs geradesogut zu noch schlimmeren Verletzungen führen können.