195 Z. 356 ff.). Dabei war das durch den Beschuldigten geführte Reifensegment das dynamische Teil, nicht der Kopf der Beschuldigten. Das Ausmass der damit zugefügten Verletzungen war verheerend, wurde ihr doch damit zwischen den Augenbrauen zur Nase herunter ein ganzer Hautlappen praktisch vom Schädel gerissen (vgl. Fotos pag. 111, 127-132; «Ich sah, dass die Haut am Gesicht nach unten hing» [pag. 191 Z. 150 f.], «ein Teil meiner Haut hing einfach» [pag. 198 Z. 548]), was im Gesicht der Privatklägerin markante und lebensprägende Narben hinterlassen hat (pag. 222). Die Privatklägerin erlitt zudem offenbar einen Nasenbeinbruch (pag.