Das Reifensegment kommt somit als Tatwerkzeug und Ursache der Gesichtsverletzungen der Privatklägerin nicht nur in Frage, sondern drängt sich geradezu auf. Dass die Privatklägerin mit dem Gesicht in das Segment «gefallen» sein soll, ist durch die Einschätzung des Experten, aber auch durch ihre eigenen Aussagen, widerlegt. Sie hat wiederholt geltend gemacht, der Beschuldigte habe sie auf ihrem Rückend sitzend von hinten mit einem Teil des Reifens ins Gesicht geschlagen, nachdem er sie an den Haaren gerissen hatte (pag. 191 Z. 144 f.; pag. 90; pag. 194 Z. 324 ff.; pag. 195 Z. 356 ff.).