750 f.), liegt ebenfalls auf der Hand: Der Reifen ist kein als homogenes Kunststoffelement gefertigter Ring, sondern ein aus mehreren Segmenten zusammengesteckter Reifen, welcher sich auch problemlos wieder in seine Einzelsegmente zerlegen lässt. Gerade dies ist auch Sinn und Zweck dieser Machart. Der Beschuldigte selber hat denn auch nie bestritten, dass der Reif am Anfang der Auseinandersetzung zusammengesteckt war und dann «voneinander» kam, resp. dass einzelne Reifensegmente herumlagen. Das Reifensegment kommt somit als Tatwerkzeug und Ursache der Gesichtsverletzungen der Privatklägerin nicht nur in Frage, sondern drängt sich geradezu auf.