22 hätten positioniert sein müssen, wie die Verteidigung monierte, ist dafür nicht nötig. Die Privatklägerin machte geltend, der Beschuldigte sei auf ihren Rücken gesessen und habe sie an den Haaren gerissen. Damit dürfte er wohl auch ihren Kopf zurückgerissen und ihr Gesicht angehoben haben. Daraufhin habe er ihr mit dem Reifensegment ins Gesicht geschlagen (pag. 191 Z. 144 f.; so übrigens auch schon ganz zu Beginn im Spitalbett gegenüber der Polizei, pag.