Aus diesen Einschätzungen des Experten ergeben sich drei massgebliche Erkenntnisse: Die Gesamtheit der Verletzungen können nicht selbstzugefügt sein, die Gesamtheit der Verletzungen sind nicht vereinbar mit einem einzigen Schlag/Fall im Sinne eines Unfalles und die Tatvariante der Verteidigung, wonach die Verletzungen im Gerangel auch durch Auftreffen des Kopfes auf dem Reifensegment am Boden hätten entstanden sein können, ist weitestgehend widerlegt resp. eher unwahrscheinlich. 8.5.4 Gesamtwürdigung Tatwaffe, Dynamik und Verletzungen