Einzelne Verletzungen der Privatklägerin seien mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Stossen an einer Kommode zwar zu vereinbaren, nicht aber das Gesamtbild der Verletzungen. Als weitere potentielle Verletzung durch zielloses Einwirken auf einen Kopf mit so einem Segment komme bei genug grosser Energie das Eindringen in den Schädel in Frage, was z.B. Blutungen oder Hirnverletzungen verursachen könne. Geschehe dies im Schläfenbereich, hätte das Ausmass der Schädigung relativ gross ausfallen können. Ähnliche Verletzungen wie vorliegend habe er in der Praxis auch bei Tötungsdelikten durch Beil gesehen.