21 derartige Ausdehnung der Verletzung, vor allem auch mit einem abhebbaren Lappen wäre rechtsmedizinisch mit einem solchen Schlag nicht nachvollziehbar. Es mache vielmehr Sinn, dass das Endteil des Segments die Haut durchtrennt habe, unter die Haut gegangen sei und dadurch auch diesen Hautlappen vom Schädel habe lösen können. Einzelne Verletzungen der Privatklägerin seien mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Stossen an einer Kommode zwar zu vereinbaren, nicht aber das Gesamtbild der Verletzungen.