937 ff.). Er führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Einschätzung, dass die Hautdurchtrennungen im Gesicht vordergründig an die Einwirkung eines halbscharfen, möglicherweise auch teilweise scharfen Gegenstandes denken liessen, würden darauf gründen, dass bei der Privatklägerin Hautdurchtrennungen vorgelegen hätten, die teils glattrandig und teils relativ unregelmässig gewesen seien. Die kantigen Enden des Reifensegments seien geeignet, derartige Verletzungen hervorzurufen. Es sei hier möglicherweise auch eine Reisskomponente dabei gewesen.