152 f. zunächst die Verletzungen der Privatklägerin zu entnehmen. Weiter wurde festgehalten, dass die Hautdurchtrennungen im Gesicht vordergründig an die Einwirkung eines halbscharfen, möglicherweise auch teils scharfen Gegenstandes denken lassen würden. Die gewaltsame Einwirkung eines wie am Ereignisort sichergestellten Reifenteils käme hierbei als verursachender Gegenstand in Betracht.