Darauf kann nicht abgestellt werden. 8.5.3 Wesentliche objektive Beweismittel Rechtsmedizinisches Gutachten vom 19. Januar 2023 (pag. 150 ff.) Für den Inhalt des über die Privatklägerin erstellten rechtsmedizinischen Gutachtens kann auf die Zusammenfassung in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 680 f.): Dem IRM-Gutachten vom 19.01.2023 (pag. 150 ff.) sind auf pag. 152 f. zunächst die Verletzungen der Privatklägerin zu entnehmen.